Impressum


Anbieterkennzeichnung, die geschäftsmäßige Telemedien wie ein Newsletter oder auch eine Double Opt-in Checkmail laut § 5 Telemediengesetz "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" haben. Je nach Beruf bzw. Rechtsform des Versenders unterscheiden sich Art und Umfang der anzugebenden Informationen. Um der Informationspflicht nachzukommen, sollte das Impressum idealerweise in Textform, also barrierfrei, in die E-Mail integriert werden oder zumindest - ähnlich wie die Datenschutzerklärung - innerhalb von maximal zwei Klicks über einen passend betitelten Link erreichbar sein. Rechtsverstöße können eine Abmahnung nach sich ziehen.